Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Liefer-/Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind nicht wirksam.

2.2. Neben- und Zusatzabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
 

3. Preise

3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der bei Bestellung bzw. bei der Annahme geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde.

3.2. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.

3.3. Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen und Leistungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss in ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.

3.4. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreis berechnet.
3.5. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ab Werk, ggf. zuzüglich Nebenkosten; der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
 

4. Maße, Gewichte und Beschreibungen des Lieferungs- und Leistungsgegenstandes

4.1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend; Abbildungen, Beschreibungen, Maße oder Gewichtsangaben in unseren Angeboten und Prospekten sind nur näherungsweise zu verstehen.

4.2. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gelten die in unseren Betriebsstätten von uns auf einer amtlich geprüften Wage oder nach Aufmaß ermittelten Gewichte, Massen und Mengen.
 

5. Zahlung

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen für alle Lieferungen und Leistungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Die Zahlungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig.

5.2. Sofern wir im Einzelfall mit dem Kunden ein Skonto von 2 % des jeweiligen Rechnungswertes vereinbaren, so ist die Zahlung innerhalb von 7 Tagen zu leisten, wobei maßgeblich der Zahlungseingang ist. Die Absendung von Schecks oder die Überweisung des Rechnungsbetrages innerhalb der Skonto-Frist genügt nicht.

5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.

5.4. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungs- bzw. erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontkosten.

5.6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Wechsel oder Scheck nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekanntwerden, die die Kreditwürdigkeit oder allgemeine Zahlungsfähigkeit infrage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig. Das gilt auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen haben. In diesem Fall sind wir des weiteren berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheit für die noch nicht bezahlten und noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen zu fordern oder von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten.

5.7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch im Fall von Mängelrügen bzw. der Geltendmachung von Gegenansprüchen – nur berechtigt, wenn wir die Gegenansprüche anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
 

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

6.2. Die Lieferfrist beginnt am Tag der fälligen technischen und kaufmännischen Klarstellung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in Detail und Umfang in schriftlicher Form.

6.3. Der Kunde hat im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, jedoch begrenzt auf höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug mit der Lieferung oder Leistung beruht auf grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

6.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. gehören, auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten, sind von uns selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.5. Sofern eine Behinderung in der Ausführung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von der Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
 

7. Gefahrenübergang

7.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unsere Betriebsstätte verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.2. Für Lieferungen ist der Erfüllungsort der Sitz unserer jeweiligen Betriebsstätte oder der Sitz des in unserem Auftrag tätigen Unternehmens, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
 

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Lieferungen und Leistungen 6 Monate.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Kunden oder nach Zweck und Inhalt des jeweiligen Vertrages. Bei Leistungen im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme unserer Teil- oder Gesamtleistung.In sich abgeschlossene Teile unserer Leistung oder andere Teile unserer Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung einer Prüfung oder Feststellung entzogen werden, hat der Kunde auf unser Verlangen besonders abzunehmen. Die Abnahme hat durch den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung der Leistung oder nach dem Verlangen auf besondere Abnahme einer Teilleistung zu erfolgen. Werden Waren, Lieferungen bzw. erbrachte Leistungen in unserer jeweiligen Betriebsstätte vertragsgemäß für den Kunden zur Abholung bereitgestellt, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Bereitstellung.

8.3. Für die Dauer der unter Ziff. 8.1. genannten Gewährleistungsfrist leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist und die evtl. zugesicherten Eigenschaften hat. Zusicherungen von Eigenschaften sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

8.4. Beanstandungen jeglicher Art müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen; das gilt nicht bei versteckten bzw. nicht offensichtlichen Mängeln. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann i.S. § 1 ff. HGB, so gelten die Vorschriften in §§ 377, 378 HGB.

8.5. Ist der Vertragsgegenstand fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern bzw. leisten wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz, eine Nachbesserung oder erteilen wir eine Gutschrift. Ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung oder -leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Minderung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.

8.6. Die im vorstehenden Absatz enthalten abschließende Gewährleistung für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der von uns zugesicherten Eigenschaften, die den Kunden gegen das Risiko von bestimmten Mängelfolgeschäden absichern sollen.

8.7. Die Gewährleistung für Leistungen im Garten- und Landschaftsbau sind jeweils gesondert vertraglich zu regeln.
 

9. Haftung

9.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

9.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge voraussehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb unserer Zusicherung liegenden Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.
 

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

10.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

10.2. Die von uns gelieferte bzw. hergestellte Ware bleibt unser Eigentum bis zu deren vollständigen Bezahlung. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr i.S. dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Die Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

10.3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller oder Leistender, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

10.4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, macht uns zum Miteigentümer dieser Sache. Unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk, wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teiles, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.

10.5. Die aus der Weiterveräußerung oder -verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Preises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung gleich offenzulegen.

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötigen Auskünfte unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und uns entsprechende Beweisurkunden auszuhändigen. Diese Pflicht besteht insbesondere bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen u.a. Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich darüber zu informieren und den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinzuweisen.

10.7. Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus dem Vertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und der Vorlage vom Beweisurkunden/-unterlagen ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, die Abtretung von Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
 

11. Urheberrechte/Geheimhaltung

11.1. Alle für uns erarbeiteten und dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie ihm erteilte Auskünfte und Informationen dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zugängig gemacht werden. Sämtliche von uns erstellte Unterlagen, einschließlich Konstruktionszeichnungen, bleiben unser Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Sofern wir vom Kunden Herausgabe verlangen, kann er hieran kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, je nach Höhe des Streitwertes, das AG Bad Liebenwerda oder das LG Cottbus.

12.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der BR Deutschland.

12.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen wirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder abzuändern, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst erreicht wird.